Grundsätzliches
Nach § 2 Satz 1 EEG 2023 bzw. nach Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayKlimaG liegen erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Damit sind Belange der erneuerbaren Energien bei Entscheidungsspielräumen mit einem deutlich höheren Gewicht als andere Belange zu berücksichtigen.
Die erneuerbaren Energien sollen durch § 2 Satz 2 EEG 2023 zudem als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung nahezu treibhausneutral ist. Ausgenommen hiervon sind leidlich die Belange der Landes- und Bündnisverteidigung.
Windkraft allgemeine Grundsätze
Im Sinne der Ziele der Bundesregierung hinsichtlich der Energiewende wurde das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG) erlassen. Laut § 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) verpflichten sich die Länder, Flächen für Windenergie an Land zur Erreichung der Flächenbeitragswerte gemäß Anlage Spalte 1 und 2 (WindBG) auszuweisen. Bayern hat einen Flächenbeitragswert von 1,8 % bis zum 31. Dezember 2032 zu leisten. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz) zum 1. Februar 2023, ist die Errichtung von WEA auch innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes zulässig, wenn sie sich innerhalb eines Windenergiegebietes gemäß § 2 Nr. 1 befindet. Bis zum Erreichen dieses Flächenziels (§ 5 WindBG) dürfen Windenergieanlagen außerdem gemäß § 26 Abs. 3 S. 4 ebenfalls außerhalb der ausgewiesenen Flächen für die Windenergie im Landschaftsschutzgebiet errichtet werden, auch wenn die Schutzgebietsverordnung gegenteilige Aussagen enthält. Eine Schutzgebietsverordnung steht damit der Errichtung von WEA im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich nicht entgegen. Diese Regelung gilt für Vorhaben außerhalb ausgewiesener Gebiete so lange, bis die jeweiligen Flächenbeitragswerte zur Ausweisung der sogenannten Windenergiegebiete erreicht sind.
Kling Consult wirkt aktiv bei der Genehmigung und Planung von Windparks mit:
- Allgemeine und standortbezogene (Umwelt-) Vorprüfung des Einzelfalls
- Umweltverträglichkeitsstudie
- Landschaftspflegerischer Begleitplan
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung inklusive faunistischer Kartierungen
- FFH-Vorprüfung
- Baugrundgutachten
- Hydrogeologische Gutachten
Freiflächenphotovoltaikanlagen
Die Stromerzeugung durch Photovoltaik ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende umzusetzen. Seit Januar 2023 gehören, insbesondere durch das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, auch ausgewählte Freiflächenphotovoltaikanlagen im Außenbereich zu den privilegierten Vorhaben des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Dazu zählen:
- Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen, wenn sie sich innerhalb eines Korridors von bis zu 200 m gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn
- Besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) unter folgenden Voraussetzungen:
- eine maximale Grundfläche der besonderen Solaranlage von 2,5 ha
- das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einem land- oder fortwirtschaftlichen Betrieb oder zu einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 BauGB
- maximal eine Anlage pro Hofstelle oder Betriebsstandort
Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich, die nicht zu den privilegierten Vorhaben des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zählen, erfordern für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit grundsätzlich eine Bauleitplanung, das heißt die Aufstellung eines Bebauungsplanes und die Änderung des Flächennutzungsplanes. Dabei handelt es sich um ein öffentliches Bauleitplanverfahren mit der Mitwirkung der zuständigen Kommune.
Kling Consult wirkt aktiv bei der Planung und Realisierung von Freiflächenphotovoltaikanlagen mit:
- Bauleitplanung und diverse verfahrensbegleitende Leistungen
- Landschaftspflegerischer Begleitplan
- Vermessungstechnische Höhenaufnahme
- Blendgutachten
- Baugrundgutachten
- Bodenschutzkonzept und bodenkundliche Baubegleitung
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung inklusive faunistischer Kartierungen