1. Es ist zulässig, dass Wünsche Privater Anlass und Gegenstand der Bebauungsplanung sind, sofern auch städtebauliche Interessen mit der Planung verfolgt werden.
2. Die Gemeinde ist bei der Wahl der Planungsinstrumente frei. Sie ist wegen § 1 Abs. 3 BauGB nicht gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erlassen. Sie kann auch einen projektbezogenen Angebotsbebauungsplan aufstellen, der nachträgliche Änderungswünsche ohne Änderung des Durchführungsvertrags zulässt.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.08.2016 – 8 B 10637/16
Praxistipp:
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht immer aus drei Elementen:
- dem Vorhaben- und Erschließungsplan des privaten Investors
- der gemeindlichen Satzung des Hoheitsträgers, d. h. dem formell zu beschließenden Bebauungsplan der Gemeinde
- dem Durchführungsvertrag als Kooperationsvereinbarung zwischen dem privaten Investor und der planenden Gemeinde zur vertraglichen Fixierung von beiderseitigen Aufgaben, die zur Realisierung des eigentlichen Vorhabens und seiner Erschließung erforderlich sind, einschließlich Regelung zur zeitlichen Umsetzung.
Ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan schafft damit immer Baurecht für ein exakt definiertes, städtebaulich relevantes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers, in der Regel ein bauliches Einzelprojekt. Zu dem Zeitpunkt, an dem ein Investor bei einer Gemeinde anfragt, ob Baurecht für seine Planungsabsicht besteht und in Folge dessen festgestellt wird, dass dies zuerst über ein Bebauungsplanverfahren geschaffen werden muss, ist die Objektplanung eines Investors oftmals noch nicht weit fortgeschritten. Häufig fängt der Investor mit der vertieften Detailplanung im Sinne der Leistungsphasen 1 - 4 nach HOAI (bis Entwurfsplanung) erst dann an, wenn sich Investor und Gemeinde über das allgemeine Planungsziel geeinigt haben.
Umgekehrte Fälle bestehen auch, wenn z. B. der zukünftige Bauherr baugenehmigungsreife Pläne vorlegt und dann von der Gemeinde festgestellt wird, dass zuerst Baurecht über eine Bebauungsplanung geschaffen werden muss und in dessen Folge aufgrund öffentlich-rechtlicher Belange Umplanungen am Vorhaben erforderlich werden. Für eine Vorhabenplanung wird folglich stets ausreichend Flexibilität für entweder eine noch erforderliche Konkretisierung oder nachträgliche Änderungen gefordert. Jeder, der schon als Bauherr aufgetreten ist weiß, wie wichtig es in den ersten Phasen ist, Varianten für die zukünftige Gebäudeplanung und Erschließung durchzuspielen, nicht zuletzt zur Kosteneinsparung. Die Offenhaltung dieser Flexibilität wiederspricht häufig den gesetzlichen Vorgaben an einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan nach §12 BauGB. Für diesen muss vom Vorhabenträger ein hinreichend konkreter Vorhaben- und Erschließungsplan vorliegen. Spätestens zum Durchführungszeitpunkt sind zudem Fristen für die Realisierung zu fixieren.
Um nicht an den Gesetzesvorgaben für Vorhabenbezogene Bebauungspläne mit diesem Erfordernis an den Konkretheitsgrad des Vorhabens zu scheitern, bietet sich sowohl für Investoren als auch für Gemeinden an zu prüfen, ob das gemeinsam verfolgte Planungsziel sich eventuell besser durch einen nicht vorhabenbezogenen, d. h. sogenannten Angebots-Bebauungsplan erreichen lässt. Die vertraglichen Regelungen zur Sicherstellung der Durchführung, die von beiden Seiten als notwendig bewertet werden, lassen sich oftmals auch in anderen städtebaulichen Verträgen als reinen Durchführungsverträge für Vorhabenbezogene Bebauungspläne regeln.
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