Fachbeiträge

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Entfall der Präklusion bei Bebauungsplänen

Mit Beschluss vom 27.04.2017 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben“ beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung vom 12.05.2017 zugestimmt, es ist am 02.06.2017 in Kraft getreten. Gegenstand dieses Artikelgesetzes sind Anpassungen des UmwRG sowie des UVPG, BImSchG, BNatSchG, BauGB und der VwGO, es sollen Anforderungen aus der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere des Urteils des EuGH vom 15.10.2015 (C-137/14), umgesetzt werden.

Paragrafzeichen und Richterhammer

In diesem Urteil hatte der EuGH diverse nationale Präklusionsvorschriften für europarechtswidrig erklärt. Präklusionsvorschriften bewirken, dass ein Kläger (z.B. auch ein Umweltverband) im Gerichtsverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er im Verwaltungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Diese Präklusionsvorschriften hätten zum einen der Rechtssicherheit für Behörden und vor allem für Vorhabenträger dienen sollen, um frühzeitig zu erkennen, welche Bedenken gegen ein Vorhaben bestehen. Zum anderen sollten sie ein effizientes Verwaltungsverfahren sicherstellen, indem sich die Behörde frühzeitig mit allen Bedenken auseinandersetzen und diese berücksichtigen kann. Der EuGH hat diese Argumente nicht gelten lassen. Es sei keinesfalls erwiesen, dass eine umfassende gerichtliche Kontrolle dem Grundsatz der Rechtssicherheit abträglich sein könnte. Die Verfahrenseffizienz möge zwar durch den Wegfall der Präklusionsvorschriften behindert werden, aber Ziel der Europäischen Vorschriften sei es, eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zu ermöglichen. Kurz gesagt: die Präklusionsvorschriften verstoßen nach Auffassung des EuGH gegen das Europarecht.

Dieses neue Gesetz hat praxisrelevante Auswirkungen auf verschiedene umweltrechtliche Verwaltungs- und Klageverfahren. 
Im Hinblick auf die Bauleitplanung ist insbesondere die Streichung des ursprünglich mit Gesetz vom 21.12.2006 eingeführten § 47 Abs. 2a VwGO hervorzuheben. Die Vorschrift lautete wie folgt:

 „(2 a) Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.“

Ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan (sowie baurechtliche Satzungen i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie §35 Abs. 6 BauGB) war danach unzulässig, wenn der Antragsteller im Rahmen einer öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit keine Einwendungen geltend gemacht hat, obwohl er das hätte tun können und wenn auf diese Folge aufmerksam gemacht worden ist.
Diese Änderung der Rechtslage hat wesentliche Auswirkungen auf die Bebauungsplanaufstellung und mögliche nachfolgende Normenkontrollen: Bürger können jetzt (wieder) Normenkontrollklagen gegen Bebauungspläne anstrengen, auch wenn die Einwendungen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens behandelt und abgewogen worden sind. Hiermit steigen die Anforderungen an ein rechtssicheres Aufstellungsverfahren für die Satzungsgeber genauso wie der Rechtsschutz für Bürger.
 

Praxistipp:

1. Kommunen und Bauleitplaner müssen ihre Bekanntmachungstexte ändern. Der Hinweis, dass ein Normenkontrollauftrag gemäß §47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Auftragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können, muss zukünftig entfallen, §3 Abs. 2 Satz BauGB a. F. ist zusammen mit dem §47 Abs. 2a VwGo gestrichen.
2. Auf die umfassende, sorgfältige und abwägungsfehlerfreie Behandlung von Einwendungen im Aufstellungsverfahren ist angesichts des Wegfalls der Präklusion noch mehr zu achten als bisher.