Fachbeiträge

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Der "beliebte" § 13b BauGB und das Instrument der bloßen „Berichtigung“ eines Flächennutzungsplanes im beschleunigten Verfahren

Die Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 oder § 13b BauGB erfreut sich bei Gemeinden großer Beliebtheit, bringt sie doch erhebliche Verfahrenserleichterungen mit sich.

Paragraf

Verlängerung des § 13b BauGB

Die Anwendung von § 13b BauGB ist nach dem aktuell geltenden BauGB zwar bis zum 31.12.2019 (spätestes Datum für den Aufstellungsbeschluss) befristet, nach Pressemitteilungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. November 2019 soll jedoch noch im Jahr 2019 ein Gesetzesentwurf zur BauGB-Novellierung vorgelegt werden. Dieser Gesetzesentwurf soll auf den Empfehlungen der Baulandkommission vom Juli 2019 aufbauen, welche u.a. eine Verlängerung des § 13b BauGB bis 31. Dezember 2022 beinhalten. Vor diesem Hintergrund behält die nachfolgende Thematik auch für die zahlreichen § 13b-Verfahren ihre Brisanz.

Neben den Verfahrenserleichterungen für die Aufstellung der Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren (z.B. Entfallen der Umweltprüfung, Erleichterungen bei der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung) ermöglicht es § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Gemeinde, von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abzuweichen, ohne den Flächennutzungsplan in einem gesonderten Verfahren ändern oder ergänzen zu müssen. Die Verfahrensvereinfachung beim Bebauungsplan wird mit einer bloßen nachrichtlichen Berichtigung des Flächennutzungsplans kombiniert.

Wie genau diese Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der „Berichtigung“ auszusehen hat, ist jedoch nicht klar definiert. Laut Gesetzesbegründung soll es sich um einen rein redaktionellen Vorgang handeln, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Insbesondere bedarf es keiner ortsüblichen Bekanntmachung und keiner Genehmigung des Vorgangs durch die höhere Verwaltungsbehörde.Die von der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr herausgegebenen Planungshilfen für die Bauleitplanung (2018/19) empfehlen trotzdem, den redaktionell überarbeiteten Flächennutzungsplan ortsüblich bekannt zu machen, damit auch für die Öffentlichkeit klar ist, welche aktuelle Fassung des Flächennutzungsplans gilt.

Unklar ist auch, in welchem zeitlichen Rahmen die Berichtigung zu erfolgen hat. Ein nach Einführung des beschleunigten Verfahrens in das BauGB erlassenes Ministerialschreiben der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr vom 12.01.2007 führt aus, dass die Berichtigung „unverzüglich nach Inkrafttreten des Bebauungsplans“ erfolgen sollte, weil sie sonst ihren Zweck verfehle.

 

Praxistipp 

Um für die Öffentlichkeit – aber auch für die Gemeinden selbst – den Überblick über die aktuell geltenden Darstellungen des Flächennutzungsplans zu wahren, empfiehlt es sich, die Berichtigung des Flächennutzungsplanes gleichzeitig mit der Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans vorzunehmen und im Sinne der Transparenz der Verwaltung auch bekanntzumachen. Die entsprechende Tektur des Flächennutzungsplanes sollte idealerweise gleich mit der Erstellung des Bebauungsplanes durchgeführt werden. Anderenfalls laufen die Gemeinden Gefahr, den Überblick über die aktuell gültige Fassung ihres Flächennutzungsplanes zu verlieren.