Fachbeiträge

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Bedarfsplanung im Bauwesen

Der Bundesrat hat Ende März 2017 eine Neuregelung im BGB-Werkvertragsrecht mit Einbindung des Architekten-/Ingenieurvertrags gebilligt. Einer der Kernpunkte ist eine neu kreierte Bedarfsplanung. Wozu dies?

Luftaufnahme von Personen, die an einem Tisch sitzen und über einen Bauplan sprechen

Der Bundesrat hat Ende März 2017 eine Neuregelung im BGB-Werkvertragsrecht mit Einbindung des Architekten-/Ingenieurvertrags gebilligt. Einer der Kernpunkte ist eine neu kreierte Bedarfsplanung. Wozu dies?


Der Gesetzgeber hatte vor dem technische wie wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Bauvorhaben bereits festgeschrieben; so in den novellierten Fassungen der HOAI 2013 und der im November 2016 herausgegebenen Änderung der DIN 18205. Die zugehörigen rechtlichen Eckpunkte enthält das reformierte BGB- Werkvertragsrecht mit Gültigkeit ab 01. Januar 2018.


Diese Gesetzesfortschreibungen umfassen Vorgaben für Baubeteiligte, insbesondere auch für Verträge mit Architekten und Ingenieuren (siehe § 650p ff BGB) in Verbindung mit der DIN 18205, die Beschreibungen und Festlegungen für den Prozess der Bedarfsplanung im Bauwesen enthält. Erreicht werden soll im Zuge einer „Zielfindungsphase“ die Erarbeitung von „Planungsgrundlagen“ im Vorfeld des eigentlichen Planungsgeschehens. Dies beinhaltet die Pflicht des Planers, die Zielvorstellungen des Bauherrn zu ermitteln. Der Erfolg im Zusammenspiel von DIN 18205, BGB und HOAI wird in der optimierten Lösung zur Realisierung von Planungs- und Bauprojekten gesehen, was letztlich der angestrebten Einhaltung von Kosten, Terminen und zielgerechten Planungsabläufen dem Interesse aller Baubeteiligten dient. Im Fokus der Bedarfsplanung steht die Darstellung der angestrebten Projektziele als Projektvorbereitung für die nachfolgenden Planungs- und Bauphasen, ergänzt durch die neu definierte Kosteneinschätzung als Richtwert für die Finanzierungsplanung des Auftraggebers.


Im Ergebnis festzuhalten ist, dass im kommenden Jahr abgeschlossene Planungsverträge das Erstellen einer Planungsgrundlage als erweiterte Pflicht des Planers enthalten, die Bedarfsplanung als eigens zu vergütender Besonderen Leistung, im Vorgriff auf die nachfolgenden Vereinbarungen über Leistungen und Vergütungen nach HOAI. Welche Leistungen der Bedarfsplan im konkreten Projektfall enthalten soll, kann an Hand von 6 Checklisten bzw. Prozessschritten aus dem Anhang zur DIN 18205 entnommen werden. Hierzu benötigt der Planer die Mitwirkung des Bauherrn mit Angaben z.B. zur Nutzung, Räumlichkeit, Belegung, zu Fertigungsprozessabläufen u.dgl.; der Auftraggeber hat dies im Rahmen seiner verantwortlichen Aufgabe dem Planer strukturiert und zielgerichtet aufzubereiten. Die beiderseits erweiterte Pflicht verhilft ehemals häufig aufgetretene Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern und Störungen im Projektablauf künftig zu vermeiden.
Einzelheiten der skizzierten Rechtsvorschriften hier darzulegen würde unser Editorial sprengen; wichtig zu wissen bleibt, dass ab dem 01. Januar 2018 geschlossene Architekten- und Ingenieurverträge die angesprochenen rechtlichen Vorgaben berücksichtigen müssen. Im Bedarfsfall stehen wir Ihnen gern für weitergehende Erläuterungen zur Verfügung.